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§ 9 BremAZVO
Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZVO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAZVO
Gliederungs-Nr.: 2040-a-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 BremAZVO – Bereitschaftsdienst

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeitgrenze nach § 5 Absatz 4 angemessen verlängert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremAZVO,HB - Bremische Arbeitszeitverordnung/
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