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Art. 14 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 HG 2019/2020 – Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 218 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

  2. 2.

    Art. 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

      "5. Elternbeiträge

      1. a)

        entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und

      2. b)

        soweit für das Kind nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 ein Anspruch auf einen Zuschuss besteht, in gleicher Höhe ermäßigt,".

    2. b)

      In Nr. 9 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter "sowie die staatliche Leistung nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und 2" eingefügt.

  3. 3.

    Art. 23 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen."

  4. 4.

    Nach Art. 30 wird folgender 7. Teil eingefügt:

    "7. Teil
    Schlussbestimmungen

    Art. 31
    Übergangsvorschrift

    1Der Zuschuss nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird erstmals für Monate ab dem 1. April 2019 gewährt. 2Ansprüche auf Gewährung eines Zuschusses nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung bleiben unberührt."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/