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§ 11a BerlStrG
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer

Titel: Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlStrG
Gliederungs-Nr.: 2132-2
Normtyp: Gesetz

§ 11a BerlStrG – Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen

(1) Für die Sondernutzung öffentlicher Straßen für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 11 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach § 11 Absatz 14 können erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Bei der Entscheidung sind insbesondere die verkehrsmittelübergreifenden Ziele des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Erlaubnis und allgemeine Zulassung werden nur zuverlässigen Unternehmen erteilt; unzuverlässig ist ein Unternehmen, das wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder anderen zulassungsrechtlichen Vorschriften oder gegen Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder der allgemeinen Zulassung nach § 11 Absatz 14 verstoßen hat, sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Vorbehaltlich straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger bundesrechtlicher Bestimmungen gilt für die Sondernutzung für das gewerbliche stationsungebundene Anbieten von Carsharingfahrzeugen im Sinne des Carsharinggesetzes § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen können.

(3) Zur Auswahl eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen, wenn

  1. 1.

    von der Straßenbaubehörde zuvor bestimmte oder noch zu bestimmende Flächen auf öffentlichen Straßen als Abholoder Rückgabestationen (stationsgebundene Angebote) nur einem oder einer begrenzten Anzahl von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen,

  2. 2.

    nur eine bestimmte oder noch zu bestimmende Anzahl von Fahrzeugen zugelassen oder erlaubt werden soll oder

  3. 3.

    aus sonstigen Gründen nur einem oder einer begrenzten Anzahl von Unternehmen eine Erlaubnis oder allgemeine Zulassung erteilt werden soll.

§ 11 Absatz 2 Satz 3 bis 5 findet keine Anwendung.

(4) Die Kriterien für die Auswahl im Rahmen eines Verfahrens nach Absatz 3 sind an den maßgeblichen Zielen des Absatzes 2 auszurichten. Erfüllen mehrere Unternehmen die Auswahlkriterien gleichermaßen, ist durch Los zu entscheiden.

(5) Erlaubnis und allgemeine Zulassung sind zu befristen, für Carsharingangebote im Sinne des Carsharinggesetzes auf längstens acht Jahre, und mit Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Sie können insbesondere widerrufen werden, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden oder wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie sollen zur Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Ziele und Kriterien mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig; insbesondere können Flächen, auch außerhalb der öffentlichen Straßen, bestimmt werden, die für das Abstellen von Mietfahrzeugen nicht in Anspruch genommen werden dürfen.

(6) Die auf bestimmte Flächen bezogene Erlaubnis kann die Befugnis zur Errichtung von im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeugangebot erforderlichen Einrichtungen wie Ladestationen, Fahrradbügel, bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Flächen für Nichtbevorrechtigte und sonstige Anlagen umfassen.

(7) Sofern die Erlaubnis oder die allgemeine Zulassung nach den vorstehenden Absätzen für die Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlich ist, kann das Verfahren zur Erteilung auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BerlStrG,BE - Straßengesetz/§§ 10 - 17, Abschnitt IV - Gemeingebrauch und Sondernutzung,Duldungspflichten der Eigentümer/
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