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§ 40 BremLWO
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Landesrecht Bremen

Zweiter Abschnitt – Wahlhandlung → 1. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLWO
Gliederungs-Nr.: 111-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 40 BremLWO – Wahltisch

Der Tisch, an dem der Urnenwahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLWO,HB - Bremische Landeswahlordnung/§§ 1 - 66, Erster Teil - Wahl der Bürgerschaft/§§ 37 - 50a, Zweiter Abschnitt - Wahlhandlung/§§ 37 - 47, 1. - Allgemeine Bestimmungen/
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