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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz/§§ 36 - 39, Abschnitt 7 - Zuständige Behörde/
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§ 38a ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Zuständige Behörde
§ 38a ElektroG – Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ElektroG - Elektro- und Elektronikgerätegesetz/§§ 36 - 39, Abschnitt 7 - Zuständige Behörde/
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