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§ 6 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 6 StWG – Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind:

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Satzung,

  2. 2.

    Erlass und Änderung der Beitragsordnung,

  3. 3.

    Vorschlag an das Ministerium für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,

  4. 4.

    Regelung des Dienstverhältnisses der Mitglieder der Geschäftsführung,

  5. 5.

    Erlass und Änderung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Studierendenwerks und die Überwachung ihrer Einhaltung,

  6. 6.

    Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht,

  7. 7.

    Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Absatz 3,

  8. 8.

    Beschlussfassung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3,

  9. 9.

    Entgegennahme und Erörterung des Jahresberichts der Geschäftsführung und Feststellung des Jahresabschlusses,

  10. 10.

    Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung auf Grund des Prüfungsberichts der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,

  11. 11.

    Bestimmung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers für die Aufgaben gemäß § 12 Absatz 4,

  12. 12.

    Entscheidung über alle sonstigen Angelegenheiten des Studierendenwerks, soweit es sich nicht um die Leitung und Geschäftsführung des Studierendenwerks handelt.

Der Verwaltungsrat hat die Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung insbesondere im Hinblick auf die Organisation, das Rechnungswesen sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung zu überwachen. Er kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten und Auskunft der Mitglieder der Geschäftsführung anfordern.

(2) Gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung wird das Studierendenwerk durch die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person vertreten, die dabei an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
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