Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBG M-V,MV - Landesbeamtengesetz/§§ 105 - 117, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 107 - 113, Unterabschnitt 2 - Polizeivollzug/
Dokument
§ 109 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug
§ 109 LBG M-V – Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit
(1) Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge ist der Polizeivollzugsbeamte zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Reihenvorsorgeuntersuchung bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.
(2) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Für Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn aufgrund der auszuübenden Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderlich sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBG M-V,MV - Landesbeamtengesetz/§§ 105 - 117, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 107 - 113, Unterabschnitt 2 - Polizeivollzug/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3919365,111
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3919365,111