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§ 1 WaffGBundFreistV
Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WaffGBundFreistV
Gliederungs-Nr.: 7133-4-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 WaffGBundFreistV – Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes

Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt

  1. 1.

    für die Behörden

    1. a)

      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,

    2. b)

      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

    3. c)

      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und

    4. d)

      im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;

  2. 2.

    für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;

  3. 3.

    im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;

  4. 4.

    im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für

    1. a)

      das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

    2. b)

      die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

    3. c)

      die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

  5. 5.

    im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

    1. a)

      die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

    2. b)

      die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,

    3. c)

      die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WaffGBundFreistV - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung/