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§ 3 VerwGebVO
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VerwGebVO
Gliederungs-Nr.: 2013-2-58
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VerwGebVO

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/VerwGebVO,SH - Verwaltungsgebührenverordnung/
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