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Art. 1 AGFGO – Finanzgerichte
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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Art. 1 AGFGO
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO)
Landesrecht Bayern
Art. 1 AGFGO – Finanzgerichte
(Zu §§ 2, 3 FGO)
(1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
(2) Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGFGO,BY - Ausführungsgesetz-Finanzgerichtsordnung/
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