Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 150 BremPolG
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Landesrecht Bremen

Erster Teil – Das Recht der Polizei → 5. Abschnitt – Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Titel: Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremPolG
Gliederungs-Nr.: 205-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 BremPolG – Evaluation

Der Ausschuss nach § 37 legt der Bürgerschaft zum 31. August 2023 einen Evaluationsbericht über die Auswirkungen der nach §§ 41 bis 44 möglichen Anordnungen sowie zur Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 2 vor. Schwerpunkte des Berichts sollen die Wirksamkeit sowie die praktische Anwendung der Befugnisnormen und der Verfahrensvorschriften sein. Der Senat erstellt den Bericht unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen sozialwissenschaftlichen und einer oder eines unabhängigen polizeiwissenschaftlichen Sachverständigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 145 - 152, 5. Abschnitt - Zuverlässigkeitsüberprüfungen/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.