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Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
4. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → 1. Unterabschnitt – Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung
§ 61 BremPolG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
- 1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- 2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- 3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- 4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,
- 5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- 6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- 7.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- 8.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremPolG,HB - Bremisches Polizeigesetz/§§ 1 - 152, Erster Teil - Das Recht der Polizei/§§ 59 - 96, 4. Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 59 - 65, 1. Unterabschnitt - Anwendungsbereich, Grundsätze der Datenverarbeitung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168683,75
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