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§ 14 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 14 KunstHG – Rektor  (1)

(1) Der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen.

(2) Der Rektor wird durch einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird er durch den Kanzler vertreten. Der Rektor übt das Hausrecht aus; es kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.

(3) Als Rektor wird vom Senat ein an der Kunsthochschule tätiger hauptberuflicher Professor für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Wahlvorschlag zu unterrichten.

(4) Der vom Senat Gewählte wird dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung zum Rektor durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht der vom Senat Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird er mit der Ernennung zum Rektor bei Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professor; die Berechtigung, sich künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen und zu lehren, bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner Amtszeit und mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht der vom Senat Gewählte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, kann er ausnahmsweise zum Rektor bestellt werden; in diesem Falle findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass mit der Bestellung zum Rektor an die Stelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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