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§ 23 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
Dokument
§ 23 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
§ 23 HmbBNatSchAG – Beteiligung von Kammern bei der Rechtssetzung
(zu § 63 Absatz 2 BNatSchG)
In Ergänzung zu § 63 Absatz 2 BNatSchG soll der Handelskammer Hamburg, der Handwerkskammer Hamburg und der Landwirtschaftskammer Hamburg
- 1.
bei der Vorbereitung von Gesetzen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erheblich berühren,
- 2.
bei der Vorbereitung von überwiegend die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege regelnden Rechtsverordnungen sowie
- 3.
bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und anderen im Rang unterhalb von Gesetzen stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit sie durch das jeweilige Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich oder in ihren gesetzlichen Aufgaben berührt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBNatSchAG,HH - Hamburgisches Bundesnaturschutzausführungsgesetz/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3963755,24
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