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Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren
§ 8 HmbStPlVVO – Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
- 1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 vom Hundert (v. H.),
- 2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
- a)
2,2 v. H. im Studiengang Medizin,
- b)
0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,
- c)
0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,
- d)
1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,
- 3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,
- 4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.,
- 5.
für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 0,2 v. H.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- 1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
- 2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
- 3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
- 4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 6 - 23, Abschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=9567514,9
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