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§ 8 HmbStPlVVO
Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Titel: Hamburgische Verordnung über die Studienplatzvergabe (Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung - HmbStPlVVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbStPlVVO
Gliederungs-Nr.: 221-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 HmbStPlVVO – Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:

  1. 1.

    für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 vom Hundert (v. H.),

  2. 2.

    für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr

    1. a)

      2,2 v. H. im Studiengang Medizin,

    2. b)

      0,5 v. H. im Studiengang Pharmazie,

    3. c)

      0,1 v. H. im Studiengang Tiermedizin,

    4. d)

      1,4 v. H. im Studiengang Zahnmedizin,

  3. 3.

    für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 v. H.,

  4. 4.

    für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 v. H.,

  5. 5.

    für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 0,2 v. H.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienplätze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

  1. 1.

    im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,

  2. 2.

    im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,

  3. 3.

    im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,

  4. 4.

    im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbStPlVVO,HH - Hamburgische Studienplatzvergabeverordnung/§§ 6 - 23, Abschnitt 2 - Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren/
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