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§ 48b AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkStV
Gliederungs-Nr.: 612-22-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48b AlkStV – Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren

(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.

(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

(3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/