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§ 19 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Ingenieurkammer

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremIngG – Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 11 - 24, Teil 3 - Ingenieurkammer/
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