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§ 27 BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 BremIngG – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer kann die Kammermitglieder und die in § 26 Satz 2 genannten Personen wegen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten rügen, wenn die Pflichtverletzung gering ist und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 26 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Das Rügerecht erlischt, wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind oder wegen der Pflichtverletzung das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet worden ist.

(3) Die Rüge ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen.

(4) Die gerügte Person kann gegen den Bescheid binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen und, wenn dieser den Einspruch zurückweist, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Bescheides beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 25 - 29a, Teil 4 - Berufspflichten und Berufsgerichtsbarkeit/