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§ 1a BremIngG
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben

Titel: Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremIngG
Gliederungs-Nr.: 711-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a BremIngG – Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs

Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremIngG,HB - Bremisches Ingenieurgesetz/§§ 1 - 3a, Teil 1 - Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" und Berufsaufgaben/
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