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§ 34 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 34 HG 2013 – Änderung des Schulgesetzes *)

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch § 7 des Haushaltbegleitgesetzes 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), ist in 2013 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 122 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 5 erhalten die Schulträger der allgemein bildenden Ersatzschulen sowie der Förderzentren in freier Trägerschaft mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" einen zusätzlichen Zuschuss für jede Schülerin und jeden Schüler. Die an die Schulträger zu verteilende Gesamtförderung ist auf den Betrag von 1.500.000 Euro begrenzt. Für die Berechnung des Zuschusses je Schülerin und Schüler wird die Gesamtfördersumme von 1.500.000 Euro durch die Zahl der von den anspruchsberechtigten Schulträgern mit dem Antrag auf Zuschussgewährung gemeldeten Schülerinnen und Schülern dividiert. Maßgeblich ist die am 1. August an der Schule vorhandene Zahl der bezuschussungsfähigen Schülerinnen und Schüler Der Antrag auf Zuschussgewährung muss dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens am 15. September vorliegen. Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 119 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung."

*)

Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2013,SH - Haushaltsgesetz 2013/
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