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§ 7 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Bremen
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 280-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStatG – Aufgaben der Erhebungsstellen

Die für die Durchführung der Statistik nach § 3 zuständigen Stellen haben als Erhebungsstellen, soweit die die Statistik anordnende Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, insbesondere

  1. 1.
    die Erhebungsbereiche abzugrenzen,
  2. 2.
    Erhebungsbeauftragte auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen,
  3. 3.
    die Betroffenen zur Auskunft aufzufordern,
  4. 4.
    die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln,
  5. 5.
    die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke und die Vollständigkeit sowie die formale Richtigkeit der Angaben zu prüfen,
  6. 6.
    unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke auf Grund von Auskünften des Befragten oder Betroffenen oder auf Grund erkennbarer Zusammenhänge vorliegender Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LStatG,HB - Landesstatistikgesetz/
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