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§ 118 SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten → Dritter Abschnitt – Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte

Titel: Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB X
Gliederungs-Nr.: 860-10-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 SGB X – Bindung der Gerichte

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB X - Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch/§§ 86 - 119, Drittes Kapitel - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten/§§ 115 - 119, Dritter Abschnitt - Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte/