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Anlage KiBiz
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiBiz
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

Anlage KiBiz

Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung

 KinderzahlWöchentliche BetreuungszeitKindpauschale in EuroLeitungsstunden je GruppeGesamtpersonalkraftstundenzahl * Mindestanzahl Fachkraftstunden
a2025 Stunden6 355,47571,555,0
b2035 Stunden8 543,85799,577,0
c2045 Stunden10 967,829128,099,0

Die Zahl der Kinder im Alter von zwei Jahren soll mindestens 4, aber nicht mehr als 6 betragen.

Gruppenform II: Kinder im Alter von unter drei Jahren

 KinderzahlWöchentliche BetreuungszeitKindpauschale in EuroLeitungsstunden je GruppeGesamtpersonalkraftstundenzahlMindestanzahl Fachkraftstunden
a1025 Stunden13 474,78576,555,0
b1035 Stunden18 233,847107,077,0
c1045 Stunden23 387,329137,599,0

Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter

 KinderzahlWöchentliche BetreuungszeitKindpauschale in EuroLeitungsstunden je GruppeGesamtpersonalkraftstundenzahlMindestanzahl Fachkraftstunden
a2525 Stunden4 983,35571,027,5
b2535 Stunden6 705,92799,038,5
c2045 Stunden9 744,929114,049,5

Kinder mit oder mit drohenden Behinderungen

 Kindpauschale in Euro
Ü321 856,29
U323 382,70
U3 IIc25 237,93

Die Behinderungen oder drohenden Behinderungen müssen von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt sein.

*

einschließlich sonstiger Personalkosten



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiBiz,NW - Kinderbildungsgesetz/Anhang/
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