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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung/
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Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Bundesrecht
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
(UAG-Gebührenverordnung - UAGGebV)
Vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Gebühren und Auslagen | 1 |
Widerspruch | 2 |
Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs | 3 |
Widerruf und Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen | 4 |
Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung | 5 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 6 |
Gebührenverzeichnis | Anlage |
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UAGGebV - UAG-Gebührenverordnung/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139647,1
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