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§ 30 AbfG LSA
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AbfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.11
Normtyp: Gesetz

§ 30 AbfG LSA – Abfallbehörden, technische Fachbehörden

(1) Oberste Abfallbehörde ist das für das Abfallgesetz zuständige Ministerium.

(2) Obere Abfallbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Untere Abfallbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(4) Das Landesamt für Umweltschutz ist technische Fachbehörde für die oberste Abfallbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/AbfG LSA,ST - Abfallgesetz LSA/§§ 30 - 33, Teil 7 - Behörden, Zuständigkeiten/
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