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§ 9 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 9 GPAG – Wirtschaftsführung

(1) Auf die Wirtschaftsführung der Gemeindeprüfungsanstalt finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Innenministerium kann von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen, wenn diese weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.

(2) Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt. Jahresabschluss und Gesamtabschluss werden nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Innenministerium geprüft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GPAG,BW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/