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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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§ 28 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 28 BattG – Vollzug
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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