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§ 1 HG 2010/2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2010/2011
Gliederungs-Nr.: 633.24
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2010/2011

(1) Der diesem Gesetz als Erste Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 9.923.633.800 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 10.077.881.200 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.

(2) Die Summe der im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ausgebrachten Ermächtigungen, über die Haushaltsjahre 2010 und 2011 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird auf 2.544.125.900 Euro für das Haushaltsjahr 2010 und 3.862.284.400 Euro für das Haushaltsjahr 2011 festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2010/2011,ST - Haushaltsgesetz 2010/2011/