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§ 301 StGB
Strafgesetzbuch (StGB) 
Bundesrecht

Besonderer Teil → Sechsundzwanzigster Abschnitt – Straftaten gegen den Wettbewerb

Titel: Strafgesetzbuch (StGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StGB
Gliederungs-Nr.: 450-2
Normtyp: Gesetz

§ 301 StGB – Strafantrag

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.

Zu § 301: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414) und 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2025).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 298 - 302, Sechsundzwanzigster Abschnitt - Straftaten gegen den Wettbewerb/