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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 80 - 92b, Erster Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates/§§ 84 - 91a, Dritter Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates/
Dokument
§ 90c StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates → Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 90c StGB – Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) die Flagge oder die Hymne der Europäischen Union verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Europäischen Union entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. 2Der Versuch ist strafbar.
Zu § 90c: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1247), geändert durch G vom 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 80 - 92b, Erster Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates/§§ 84 - 91a, Dritter Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates/
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