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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 59 - 60, Fünfter Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe/
Dokument
§ 60 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat → Fünfter Titel – Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
§ 60 StGB – Absehen von Strafe
1Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. 2Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 1 - 79b, Allgemeiner Teil/§§ 38 - 76b, Dritter Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat/§§ 59 - 60, Fünfter Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe/
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