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Art. 1 HG 2019/2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 (Haushaltsgesetz 2019/2020 - HG 2019/2020)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2019/2020
Gliederungs-Nr.: 630-2-22-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 HG 2019/2020 – Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2019 auf 65 554 713 800 € und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2020 auf 80 648 130 200 €

festgestellt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/HG 2019/2020,BY - Haushaltsgesetz 2019/2020/