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§ 3 BürgEntschDV
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BürgEntschDV,NW
Gliederungs-Nr.: 2021 2023
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BürgEntschDV – Abstimmungsbenachrichtigung

Spätestens am Tag bevor das Abstimmungsverzeichnis zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, benachrichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, über den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Regeln für die Teilnahme an der Abstimmung sowie den Abstimmungstag oder den Abstimmungszeitraum.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BürgEntschDV,NW - BürgerentscheidDVO/