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§ 57 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Aufsicht und Zuständigkeit

Titel: Saarländisches Straßengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: StrG,SL
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 StrG – Straßenaufsichtsbehörden

Straßenaufsichtsbehörde ist:

  1. 1.

    für die Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung sowie die in der Baulast des Landes stehenden sonstigen öffentlichen Straßen das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit;

  2. 2.

    für die Gemeindestraßen und die übrigen sonstigen öffentlichen Straßen

    1. a)

      in der Landeshauptstadt und in den übrigen Gemeinden des Regionalverbandes der Regionalverband Saarbrücken,

    2. b)

      in den übrigen Gemeinden die Landkreise oder kreisfreien Städte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/StrG,SL - Straßengesetz/§§ 56 - 59, Vierter Teil - Aufsicht und Zuständigkeit/
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