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§ 8 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ZustVO AG Straf – Abweichende Zuständigkeit

Lässt die gerichtliche Zuständigkeit sich nicht nach den §§ 6 und 7 bestimmen, so obliegt die Entscheidung dem nach § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Amtsgericht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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