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§ 3 LBVG
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBVG
Gliederungs-Nr.: 2034-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBVG

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung Umfang und Zeitpunkt der Übertragung der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 auf das Landesamt. Sie kann hierin auch bestimmen, dass von der Übertragung einzelner Aufgaben, die sich für eine zentrale Bearbeitung nicht eignen, abgesehen werden kann.

(2) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium der Kasse des Landesamtes weitere Kassengeschäfte übertragen und sonstige Zuständigkeitsregelungen nach Maßgabe des § 79 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBVG,BW - LBV-Errichtungsgesetz/