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§ 19 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 LStatG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei Landesstatistiken vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft, zu der er nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 verpflichtet ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LStatG,SH - Landesstatistikgesetz/
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