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§ 10 5. VermBG
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Bundesrecht
Titel: Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. VermBG
Gliederungs-Nr.: 800-9
Normtyp: Gesetz

§ 10 5. VermBG – Vereinbarung zusätzlicher vermögenswirksamer Leistungen

(1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in Tarifverträgen oder in bindenden Festsetzungen (§ 19 des Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozialleistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Leistungen erbracht worden sind.

Zu § 10: Geändert durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/5. VermBG - Fünftes Vermögensbildungsgesetz/
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