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§ 16 5. VermBG
Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Bundesrecht
Titel: Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 5. VermBG
Gliederungs-Nr.: 800-9
Normtyp: Gesetz

§ 16 5. VermBG – Berlin-Klausel

(gegenstandslos)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/5. VermBG - Fünftes Vermögensbildungsgesetz/
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