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§ 5 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Friedhofswesen → Erster Abschnitt – Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestattG – Ruhezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

Für jeden Friedhof ist im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt festzulegen, wie lange die Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit). Die Ruhezeit ist nach der Verwesungsdauer der Leichen festzulegen. Sie beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, mindestens sechs Jahre, bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, mindestens zehn Jahre, im Übrigen mindestens fünfzehn Jahre (Mindestruhezeit). Diese Mindestruhezeiten sind auch für Asche Verstorbener einzuhalten. Der Friedhofsträger kann für Asche von Personen, die nach Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, in satzungsmäßig festgelegten Einzelfällen die Mindestruhezeit auf zehn Jahre verkürzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/BestattG 2003,SL - Bestattungsgesetz/§§ 1 - 11, Erster Teil - Friedhofswesen/§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen/