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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 5 - 10, Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung/
Dokument
§ 10 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
§ 10 NJAG – Wirkung der zweiten Staatsprüfung
(1) Mit dem Bestehen der zweiten Staatsprüfung werden die Befähigung zum Richteramt und die Befugnis erlangt, die Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor" zu führen.
(2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem
- 1.
das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder
- 2.
das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung
bekannt gegeben wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 5 - 10, Zweiter Abschnitt - Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung/
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