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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung/
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§ 17 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
§ 17 NJAG – Wiederholung der Staatsprüfungen
(1) Die Staatsprüfungen dürfen bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(2) 1Eine nochmalige Wiederholung der zweiten Staatsprüfung kann das Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und eine außergewöhnliche Beeinträchtigung der Referendarin oder des Referendars in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat. 2Diese ist unverzüglich geltend zu machen. 3Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJAG,NI - Niedersächsisches Juristenausbildungsgesetz/§§ 11 - 20, Dritter Abschnitt - Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung/
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