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§ 8 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KWG – Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Der Gemeindewahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu den Verhandlungen ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWG,SL - Kommunalwahlgesetz/§§ 1 - 50, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 5 - 12, Zweiter Abschnitt - Wahlorgane/