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Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB XII - AG-SGB XII M-V)
Abschnitt 4 – Schlussvorschriften
§ 22 AG-SGB XII M-V – Evaluierung
Die oberste Landessozialbehörde erstellt bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht, der die tatsächliche Leistungsentwicklung einschließlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Nettoauszahlungen der Sozialhilfeträger für die Aufgabenwahrnehmung nach dem dritten bis fünften und siebten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch evaluiert. Gegenstand der Evaluation ist auch die Angemessenheit der entsprechenden Kostenausgleichsregelungen nach Abschnitt 3. Dieser Bericht bildet mit dem Bericht nach § 18 des Landesausführungsgesetzes SGB IX und einer Zusammenfassung und Wertung der Ergebnisse einen Gesamtbericht. Dieser Gesamtbericht ist dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern, dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern sowie allen Sozialhilfeträgern und der Landesarbeitsgemeinschaft nach § 3 Absatz 3 zur Kenntnisnahme zu übergeben.
Zu § 22: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (GVOBl. M-V S. 603), geändert durch G vom 13. 12. 2022 (GVOBl. M-V S. 611).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AG-SGB XII M-V,MV - Landesausführungsgesetz SGB XII/§§ 21 - 22, Abschnitt 4 - Schlussvorschriften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=454714,23
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