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§ 7 RAVG
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RAVG
Gliederungs-Nr.: 33-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 RAVG – Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung folgende Leistungen:

  1. 1.
    Altersrente,
  2. 2.
    Berufsunfähigkeitsrente,
  3. 3.
    Hinterbliebenenrenten,
  4. 4.
    Kapitalabfindung,
  5. 5.
    Erstattung von Beiträgen oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger.

Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Die Satzung kann Leistungen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit und die Gewährung eines Sterbegeldes vorsehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RAVG,RP - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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