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§ 4 JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Bundesrecht
Titel: Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JBeitrG
Gliederungs-Nr.: 365-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 JBeitrG

Die Vollstreckung kann gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften oder kraft Gesetzes nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die für einen der im § 1 bezeichneten Ansprüche eingetragen ist, kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners in das belastete Grundstück vollstreckt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JBeitrG - Justizbeitreibungsgesetz/