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§ 10 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Zweiter Unterabschnitt – Eigenjagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 10 NJagdG – Benannte Jagdausübungsberechtigte

1Besitzt in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein, so haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke des Jagdbezirks der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt zu benennen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllt. 2Wird nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde dafür gesetzten angemessenen Frist eine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Jagdausübung und zum Jagdschutz erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der zur Benennung Berechtigten selbst treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NJagdG,NI - Niedersächsisches Jagdgesetz/§§ 5a - 17, Zweiter Abschnitt - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften/§§ 9a - 11, Zweiter Unterabschnitt - Eigenjagdbezirke/
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