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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 337 - 346, Vierter Abschnitt - Kosten/
Dokument
§ 346 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Sechster Teil – Vollstreckung → Vierter Abschnitt – Kosten
§ 346 AO – Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.
(2) 1Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. 3Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 249 - 346, Sechster Teil - Vollstreckung/§§ 337 - 346, Vierter Abschnitt - Kosten/
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