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§ 389 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Strafverfahren → 1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 389 AO – Zusammenhängende Strafsachen

1Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. 2 § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 369 - 412, Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren/§§ 385 - 408, Dritter Abschnitt - Strafverfahren/§§ 385 - 396, 1. Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften/
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