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Art. 1 EUBestG
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz - EUBestG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EUBestG
Gliederungs-Nr.: 188-88
Normtyp: Gesetz

Art. 1 EUBestG – Zustimmung zum Vertrag

Dem in Brüssel am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EUBestG - EU-Bestechungsgesetz/
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